Anzeige Haltung eines großen Hundes nach § 11 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
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Informationen zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz beschlossen, welches diverse Regelungen zur Hundehaltung beinhaltet.
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das Landeshundegesetz finden Sie hier
Allgemeine Pflichten des Hundehalter
- Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
- Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde jeglicher Rasse an einer geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Durch die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Ennepetal wurden diese Bereiche teilweise erweitert.
So ist z.B. das Mitführen von Tieren auf öffentlichen Spielanlagen mit Ausnahme von Blindenführhunden untersagt.
Die ordnungsbehördliche Verordnung entnehmen Sie bitte dem Ortsrecht der Stadt Ennepetal.
Die Ortsrechtssammlung der Stadt Ennepetal finden Sie hier
Haltung erlaubnispflichtiger Hunde
Zur Haltung der folgenden Rassen ist eine Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW erforderlich. Diese ist vor Anschaffung des Hundes zu beantragen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen sowie mit anderen Rassen
§ Hunde deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde (z.B. nach einem Beißvorfall)
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolotano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser Rassen sowie mit anderen Rassen
Für diese Hunde besteht generell außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Eine Befreiung von dieser Pflicht kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Beim Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis oder die Ausstellungsbescheinigung (Scheckkarte) mitzuführen. Sie ist Dienstkräften der Ordnungsbehörden und Polizeibeamten auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Weiterhin dürfen Hunde dieser Kategorien von anderen Personen nur geführt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, den Hund sicher zu halten und zu führen.
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen durch eine Person ist nicht gestattet.
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicher zu stellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
Erlaubnisvoraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
- Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes zu erbringen (z.B. durch Vorlage eines Übernahmevertrages des vermittelnden Tierheimes)
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis
- Um die Erlaubnis zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung bei einem amtlichen Tierarzt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden. Für Hunde bestimmter Rassen kann der Nachweis auch durch die Sachkundebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen werden.
- Führungszeugnis der Belegart O. Dieses kann im Einwohnermeldeamt beantragt werden.
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
- Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Rasse des Hundes muss aus dem Versicherungsschein hervorgehen.
Welche Gebühren sind zu entrichten?
Erlaubniserteilung | 30,00 - 100,00 € |
Ausnahmegenehmigung vom Leinen- und Maulkorbzwang | 25,00 € |
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes | 15,00 - 30,00 € |
Beantragung eines Führungszeugnisses | 13,00 € |
Wie ist der Antrag zur Haltung eines solchen Hundes zu stellen?
Hierzu ist vor Übernahme des Hundes Ihre persönliche Vorsprache erforderlich.
Haltung eines großen Hundes
Hierbei handelt es sich um Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Auch Hunde, die diese Maße z. B. aufgrund ihres Alters noch nicht erreicht haben, unterfallen dem § 11 LHundG. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden.
Die Haltung eines solchen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach Übernahme anzuzeigen. Sie benötigen keine ordnungsbehördliche Erlaubnis.
Diese Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Haltungsvoraussetzungen
- Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis
Der Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Eine Liste der sachverständigen Tierärzte des Ennepe-Ruhr-Kreises finden Sie im Bereich "Formulare". Als sachkundig gelten u.a. auch Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Weiterhin gelten als sachkundig Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 3 Jahre ununterbrochen einen großen Hund gehalten haben und dies nicht länger als 5 Jahre zurück liegt.
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Wie melde ich meinen Hund nach dem LHundG NRW an?
Hierzu benutzen Sie bitte das unten hinterlegte Formular
Es wird Ihnen eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um die ausgefüllte Anmeldung und die Kopien der erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Welche Gebühren sind zu entrichten?
Gemäß Tarifstelle 18a 1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) ist für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten.
Weitere Informationen finden Sie hier