Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 oder § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz
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Informationen zur Dienstleistung
Es gibt nach dem Bundesmeldegesetz ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von persönlichen Daten an andere öffentliche Stellen.
Alle Informationen zu den Übermittlungssperren können Sie dem Merkblatt (Link Merkblatt) entnehmen.
Bei einem Widerspruch gegen Datenübermittlungen werden die persönlichen Daten nicht übermittelt. Übermittlungssperren bzw. Widersprüche, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen bis zum Widerruf.
Das Antragsformular und das Merkblatt finden Sie unter den Formularen.
Weitere Informationen finden Sie hier
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