Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen zur Ersterteilung, Verlängerung, Änderung oder Neuausstellung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung
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Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde
Parkerleichterungen, insbesondere zur Nutzung von Behindertenparkplätzen, werden schwerbehinderten Menschen gewährt, wenn sie vom zuständigen Versorgungsamt als „außergewöhnlich gehbehindert” anerkannt oder blind sind (Merkzeichen „aG” oder „Bl” im Schwerbehindertenausweis). Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie wird ebenfalls eine entsprechende Parkerleichterung gewährt.
Ausnahmegenehmigungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (aG light)
Menschen mit bestimmten Behinderungen können ebenfalls Parkerleichterungen, allerdings nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, gewährt werden, wenn vom Versorgungsamt das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestätigt wird:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B (bei Gültigkeit nur für NRW reicht der Vermerk G aus) und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
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