Glücksspiel als kleine Lotterie oder Ausspielung - Anzeige
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"Kleine Lotterien und Ausspielungen" bis zu einem Spielkapital von 40.000 Euro und weiterer Bedingungen fallen unter die "Allgemeine Erlaubnis" (§ 14 AG GlüStV NRW) und sind gegenüber dem Ordnungsamt anzeigepflichtig.
Wesentliche Unterscheidungsmerkmale sind hierbei:
- Lotterie: Längere Spielzeit bei Verlosung von Geldgewinnen
- Ausspielung: Längere Spielzeit bei Verlosung von Sachpreisen
- Tombola: Eintägige Spielzeit in geschlossenen Räumen oder Bereichen bei Verlosung von Geldgewinnen oder Sachpreisen
Diese „Allgemeine Erlaubnis“ kommt für Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe bzw. Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen sowie sonstige Veranstalter in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen
(= Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).
Organisationen und Firmen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, ist es grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine der oben genannten Veranstaltungen durchführen zu können:
- nur im Kreis- oder Stadtgebiet,
- Losverkauf nicht über drei Monate innerhalb eines Jahres hinaus,
- Anzeigepflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde (außer Kreisgebiet) von mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung,
- der Reinertrag ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden,
- Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals,
- Gesamtpreis der Lose (= Wert) liegt nicht über 40.000,-- €,
- die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt - Steuerstelle für Lotterien und Tombolen -, Am Weidenbach 2 - 4, 50676 Köln, Tel. 0221 2026-0 oder 0221 2026-4300, Fax 0221 2026-1200 oder 0800 100 926 75 214, anzuzeigen.
(Anmerkung: Steuerpflicht besteht für ein Spielkapital über 650,00 €.)
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