Anzeige privater Verkauf / Garagentrödel
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Wer einen privaten Verkauf (Garagentrödel) durchführen will, muss dies dem zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen.
Private Garagentrödel sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht mehr als 3-mal jährlich durchgeführt werden und die Öffnungszeiten des Ladenöffnungsgesetzes sowie die Beschränkungen des Landesimmissions-Schutzgesetzes eingehalten werden.
Das bedeutet konkret: Sobald mehr als drei Garagentrödel pro Jahr durchgeführt werden, wird mit gewerblichem Hintergrund gehandelt, wofür dann ein Gewerbe angemeldet werden muss.
Ein privater Trödel darf von Montags bis (einschl.) Samstags von 0 bis 24 Uhr durchgeführt werden.
Sonn- und Feiertags dürfen keine Verkäufe stattfinden.Gemäß §9 LImschG sind Tätigkeiten verboten die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Sollte also nachts getrödelt werden, muss dies so stattfinden, dass niemand gestört wird. Ausnahmegenehmigungen werden mangels öffentlichem Interesse nicht erteilt. Sobald sich jemand über die Lautstärke beschwert, ist die Polizei berechtigt, die Veranstaltung zu untersagen. Außerdem handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 9 Abs. 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Sollte sich also jemand über die Lautstärke beschweren, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden.
Solch ein Garagenflohmarkt muss auf Privatgelände stattfinden.
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