Antrag auf Löschung / Verzicht einer Baulast
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Die Verpflichtungserklärung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung zu einem Grundstück nennt man Baulast. Vor einem Grunderwerb empfiehlt es sich Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis einzuholen.
Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss vor einem Notar, dem Amtsgericht oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Es sind folgende Antragsunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen:
- amtlicher Lageplan
(im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als 6 Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Es muss mindestens ein Original vorgelegt werden.
Beispiele
Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu seiner eigenen Abstandfläche einhalten.
Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.
Erschließungsbaulast:
Liegt ein Baugrundstück z. B nicht direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche, sondern hat nur einen Zugang über ein fremdes Grundstück, kann durch den Eigentümer des dazwischenliegenden Grundstücks ein Wegerecht eingeräumt und dadurch die Erschließung gesichert werden. Dieses bedingt die Unterzeichnung einer Baulasterklärung.
Wenn der Grund für die Eintragung weggefallen ist, kann die Baulast auf schriftlichen Antrag gelöscht werden.
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